Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28696
BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12 (https://dejure.org/2013,28696)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 (https://dejure.org/2013,28696)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 (https://dejure.org/2013,28696)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36a Abs 1 Nr 2 GenTG, § 36a Abs 1 Nr 1 GenTG, § 16b Abs 1 S 1 GenTG, § 173 S 1 VwGO, § 264 Nr 2 ZPO
    Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais; unzulässige Klageänderung

  • Wolters Kluwer

    Bedingungen für den Anbau gentechnisch veränderten Mais bei Berücksichtigung des Interesses an gentechnikfreiem Honig und als Nahrungsergänzungsmittel verwendetem Pollen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 43, § 91 Abs. 1, § 142 Abs. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 16, § 16b, § 36a Abs. 1 GenTG, Art. 19 Abs. 4, Art. 34 GG, § 839, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
    Gentechnikrecht: Anbau von gentechnisch verändertem Mais (MON 810) | Unzulässiger Parteibeitritt ; Unzulässige Klageänderung ; Vorbeugende Feststellungsklage ; Keine Wiederholungsgefahr ; Keine Präjudizwirkung für eventuelle Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 43, § 91 Abs. 1, § 142 Abs. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 16, § 16b, § 36a Abs. 1 GenTG, Art. 19 Abs. 4, Art. 34 GG, § 839, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
    Gentechnikrecht: Anbau von gentechnisch verändertem Mais (MON 810) | Unzulässiger Parteibeitritt ; Unzulässige Klageänderung ; Vorbeugende Feststellungsklage ; Keine Wiederholungsgefahr ; Keine Präjudizwirkung für eventuelle Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche

  • rewis.io

    Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais; unzulässige Klageänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedingungen für den Anbau gentechnisch veränderten Mais bei Berücksichtigung des Interesses an gentechnikfreiem Honig und als Nahrungsergänzungsmittel verwendetem Pollen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bienenschutz beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gen-Honig

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entscheidung über Schutz für Imker vor Gen-Mais

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LMuR 2014, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Ein Unterlassungsanspruch setzt materiellrechtlich voraus, dass die abzuwehrende Rechtsverletzung konkret droht (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - NJW 2013, 1681 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329 Rn. 21 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 92 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 34).

    Hat bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden, wird eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet (siehe etwa BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98 - BGHZ 140, 1 Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 a.a.O. Rn. 21).

    Diese Vermutung ist nicht nur dann entkräftet, wenn die Behörde sich den Rechtsstandpunkt des Klägers zu eigen macht (vgl. dazu Urteil vom 25. Januar 2012 a.a.O. Rn. 21).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-442/09

    Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Mit Urteil vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09, Bablok - Slg. 2011, I-7419, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Pollen rechtlich nicht Bestandteil, sondern eine Zutat des Honigs ist.

    Der Eintrag von Maispollen, der danach von der gentechnikrechtlichen Zulassung als Lebensmittel nicht umfasst ist, führt, wie sich aus dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09 - Slg. 2011, I-7419 ergibt, zum Verlust der Verkehrsfähigkeit der davon betroffenen Imkereiprodukte.

    Dieser Antrag ist im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09, Bablok - (Slg. 2011, I-7419) um einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung auf den Maispollen als Lebensmittel ergänzt worden.

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Ein Unterlassungsanspruch setzt materiellrechtlich voraus, dass die abzuwehrende Rechtsverletzung konkret droht (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - NJW 2013, 1681 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329 Rn. 21 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 92 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 34).

    Sie entfällt auch dann, wenn sich die Verhältnisse bereits geändert haben oder eine Veränderung zu erwarten ist, und deswegen noch unsicher ist, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen potentielle Verletzungshandlung ergehen würden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - NJW 2013, 1681 Rn. 34).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen eines Staatshaftungsprozesses muss der Verwaltungsprozess aber dann nicht fortgeführt werden, wenn der Kläger hieraus deswegen keinen Nutzen ziehen könnte, weil es auf die begehrte Klärung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns offenkundig nicht ankommt (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 284 Rn. 44 m.w.N.).

    (2) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht aus der Überlegung, dass sich der nachbarliche Konflikt zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen typischerweise kurzfristig erledige und deswegen regelmäßig einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht zugeführt werden könne und deswegen die Gewährung von Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei (siehe dazu zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 284 Rn. 31 ff. m.w.N.).

  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Hat bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden, wird eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet (siehe etwa BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98 - BGHZ 140, 1 Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 a.a.O. Rn. 21).
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Auch wenn der damit gewährleistete Schutz des Unternehmens mittlerweile über den Gewerbebetrieb im handelsrechtlichen Sinn hinausreicht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11 - BGHZ 193, 227 Rn. 19; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 823 Rn. 105), muss eine Betätigung, die vom Anwendungsbereich dieses Rechts erfasst wird, nicht nur die Merkmale der Selbstständigkeit, Entgeltlichkeit, Nachhaltigkeit und des Auftretens nach außen erfüllen (Staudinger/Hager, a.a.O., § 823 Rn. D 6), sondern zugleich auf die Erzielung eines Nebenerwerbs gerichtet sein.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Einem Amtswalter ist jedoch auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Tätigkeit durch ein mit mehreren kundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen worden ist (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 76 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    Ein Unterlassungsanspruch setzt materiellrechtlich voraus, dass die abzuwehrende Rechtsverletzung konkret droht (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - NJW 2013, 1681 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329 Rn. 21 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 92 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 34).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich beim Anspruch aus enteignendem Eingriff um das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - BGHZ 158, 263 ).
  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54

    Schädlingsbekämpfung und Bienen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Imker anspruchsberechtigt ist, wenn die Bienen durch Immissionen auf sein Grundstück zu Schaden kommen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1955 - III ZR 136/54 - BGHZ 16, 366 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - 10 Ta 263/07

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung - Entgegenhalten weiterer

  • EuGH, 08.09.2011 - C-58/10

    Der Gerichtshof äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2009 - 13 ME 76/09

    Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch

  • VG Braunschweig, 04.05.2009 - 2 B 111/09

    Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der mit einer

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84

    Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand -

  • BVerwG, 26.10.2006 - 10 C 12.05

    Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; Wegefläche; Grunddienstbarkeit; Geh- und

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 85.88

    Handlung einer unzuständigen Behörde - Unterbrechung der Verjährung

  • VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 11 K 1571/20

    BVerfG-Richter Stephan Harbarth: Inhalte von Uni-Gutachten bleiben geheim

    Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d. h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

    Hierin liegt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, weil durch die Disposition des Klägers der Streitgegenstand der bisherigen Klage verändert worden ist (zur Klageänderung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28).

    Eine nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - der Klagegrund geändert wird (vgl. BVerwG Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929 ; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 91 Rn. 21 m. w. N.).

  • VG Freiburg, 16.10.2023 - 6 K 1866/22

    "Freiwillig Tempo 30" - Subsidiarität der Feststellungsklage

    Die vorbeugende Feststellungsklage erfordert ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 41).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24345
OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Produktplazierung in einer Fernsehproduktion; Aufweichung des Trennungsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen zulässiger Produktplatzierung nach dem Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV); Mindestvoraussetzungen für die Verknüpfung von Werbung und Programm; Abgrenzung der zulässigen Produktplatzierung von der Schleichwerbung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Grenzen zulässiger Produktplatzierung nach dem Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV); Mindestvoraussetzungen für die Verknüpfung von Werbung und Programm; Abgrenzung der zulässigen Produktplatzierung von der Schleichwerbung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Übermäßige Bewerbung einer Biermarke ist unzulässige Produktplatzierung / Product placement

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Product Placement im Programm von Sat.1 für unzulässig erklärt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Fußball-Bier-Camp für echte Männer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Product Placement - Sat.1 "Männercamp" war unzulässige Werbung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zu viel Bierwerbung ist verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig - Vor- und Nachbereitung eines Fußballspiels durch Interviews steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit Präsentation von Brauereiprodukten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 169
  • ZUM 2013, 980
  • LMuR 2014, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 2 A 10327/08

    Irreführende Schleichwerbung durch Sat. 1

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13
    Eine überschießende werbende Wirkung kann danach auch durch eine zwar nur kurze, dafür aber intensive oder wiederholte Hervorhebung eines Produkts erzielt werden (vgl. bereits entsprechend zur Schleichwerbung OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG -, AS 37, 103 [111 f.]).

    Diesem Merkmal steht bei der Schleichwerbung das zwar nicht identische, aber im Ergebnis in den meisten Fällen ähnlich wirkende Erfordernis gegenüber, dass die Darstellung "vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen" ist (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG - AS 37, 103 [105 f.]).

    Dieses dient dem Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (Trennungsgrundsatz), der davon ausgeht, dass Werbung und Programm sich in ihrer Aussage und Zielsetzung grundlegend unterscheiden und von der Vermischung werblicher und redaktioneller Inhalte spezifische Gefahren für den verfassungsrechtlich geschützten Prozess der freien Meinungsbildung ausgehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG - AS 37, 103 [113 f.] ).

    Ist hiernach davon auszugehen, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RstV den Kern des Trennungsgrundsatzes bewahren soll, so hat die Norm wie dieser zwei Schutzrichtungen: Zum einen soll sie die Rundfunkfreiheit sowie die Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt als Voraussetzungen der Meinungsvielfalt im Programm schützen, zum anderen dient sie dem Schutz der Zuschauer, welcher redaktionellen Inhalten mit größerem Vertrauen begegnet als werblichen Botschaften (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG -, AS 37, 103 [113 f.], s. auch Müller-Rüster, Product Placement im Fernsehen, 2010, S. 221 ff., 471 ff.).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass unter normativen Gesichtspunkten die betreffende Grenze nicht durchaus feststellbar wäre: Sie ist jedenfalls da überschritten, wo Werbung nicht mehr nur als Teil der Lebenswirklichkeit - gleich ob in einem fiktiven oder einem dokumentarischen Rahmen (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG -, AS 37, 103 [105 f.]) - abgebildet wird, sondern die dargestellte Lebenswirklichkeit ihrerseits eine ausschließlich zum Zwecke der Werbung entworfene, in einem gleichsam vorgelagerten Herstellungsprozess künstlich erzeugte "Wirklichkeit" ist.

    Er wird deshalb für sie nicht zur Verantwortung gezogen; spiegelbildlich hierzu kann er sich auf sie aber auch nicht berufen (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10327/08.OVG -, AS 37, 103 [110]).

  • EuGH - C-51/02 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13
    Den damit verbundenen Gefahren für die Programmautonomie und die redaktionelle Unabhängigkeit wird nicht hinreichend Rechnung getragen" (Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit" [2007/C 51/02], ABl. C 51/7 vom 6.3.2007, Empfehlung 8, Begründung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2011 - 2 B 10902/11

    Lokalfunk Mainz kann auf Sendung gehen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13
    In Bezug auf diese ist allgemein anerkannt, dass Bezugnahmen auf Unterlagen, auf vorangegangene Verwaltungsakte sowie auf Schreiben der Behörde oder Gutachten, die an den Adressaten ergangen oder diesem zumindest ohne weitere Umstände zugänglich sind, zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213/86 -, NVwZ 1987, 504; Ruffert, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 39 Rn. 17; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG/VwGO, § 39 VwVfG Rn. 19; speziell zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Beschlussvorlagen bei Kollegialentscheidungen auch OVG RP, Beschluss vom 29. September 2011 - 2 B 10902/11.OVG -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 23.01.1987 - 1 B 213.86

    Ausländerrecht - Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13
    In Bezug auf diese ist allgemein anerkannt, dass Bezugnahmen auf Unterlagen, auf vorangegangene Verwaltungsakte sowie auf Schreiben der Behörde oder Gutachten, die an den Adressaten ergangen oder diesem zumindest ohne weitere Umstände zugänglich sind, zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213/86 -, NVwZ 1987, 504; Ruffert, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 39 Rn. 17; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG/VwGO, § 39 VwVfG Rn. 19; speziell zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Beschlussvorlagen bei Kollegialentscheidungen auch OVG RP, Beschluss vom 29. September 2011 - 2 B 10902/11.OVG -, juris Rn. 18).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2014 - 2 A 10894/13

    Unzureichende Trennung von Fernsehprogramm und Werbung

    Hierbei handelt es sich, wie die Beklagte dargelegt hat und sich auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 22. August 2013 (2 A 10002/13.OVG) ergibt, um einen üblichen Sprachgebrauch der ZAK.

    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in gewissem Umfang Verknüpfungen von Werbung und Programm zugelassen, so vor allem in Form der Produktplatzierung (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13.OVG -, ESOVGRP).

  • VG Köln, 09.06.2020 - 6 K 14278/17

    Zu viel Werbung für Fifty Shades of Grey-Kinofilm in einer Sendung: VOX verliert

    vgl. BayVGH, Urteil vom 19.09.2013 - 7 B 12.2358 -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.08.2013 - 2 A 10002/13 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.02.2018 - 5 K 772/17.NW -, juris, Rn. 30; VG Hannover, a.a.O., Rn. 73 ff.
  • VG Neustadt, 10.10.2018 - 5 L 1045/18

    Fernsehausstrahlung - SAT 1 - einer Werbung für unerlaubtes Glücksspiel;

    Soweit § 38 Abs. 2 RStV zwischen den medienaufsichtlichen Maßnahmen der "Beanstandung" und der "Untersagung" unterscheidet, meint der Ausdruck "Untersagung" nicht die Unterlassungsanordnung als Teil der in § 27 Abs. 1 LMG genannten Beanstandung, sondern die hiervon zu unterscheidende Maßnahme der Untersagung, wie sie auch das Landesmediengesetz an anderer Stelle vorsieht (vgl. § 32 Abs. 2 LMG, s. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13 -, ZUM 2013, 980).
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